Impressum und AGB
Harrer & Kassen GmbH
Am Heschen 4-6
D-75328 Langenbrand
Tel: +49 (0)7084/9248-0
Fax: +49 (0)7084/9248-29
Geschäftsführung: Dr. Dipl.-Ing. Horst Harrer
Handelsregister: HRB330829 / Stuttgart
Umsatzsteuer-ID: DE144606035
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kommerziell nutzen. Die Webseiten und ihre Inhalte sind durch Copyright
geschützt. Die Rechte liegen bei der Harrer & Kassen GmbH.
AGB
I. Allgemeine Bestimmungen
- Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle
Angebote, Lieferungen und Leistungen der Harrer & Kassen GmbH. Der Kunde
erkennt diese Verkaufs- und Lieferbedingungen spätestens mit Entgegennahme
der Ware oder Leistung an. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
unserer Kunden wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, soweit ihre
Geltung von uns durch den Geschäftsführer schriftlich bestätigt wird.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behält sich die Harrer und Kassen GmbH ihre
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Harrer & Kassen GmbH
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Harrer &
Kassen GmbH nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden,
denen die Harrer & Kassen GmbH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht
zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form
auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Hat die Harrer & Kassen GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen und
ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten,
Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks
sowie Auslösungen.
- Zahlungen sind frei Zahlstelle der Harrer & Kassen GmbH zu leisten.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der
Harrer & Kassen GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die der Harrer & Kassen GmbH zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Harrer & Kassen
GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der
Bedingung gestattet, das der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller die Harrer & Kassen GmbH unverzüglich
zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist die Harrer & Kassen GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Harrer &
Kassen GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt. z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik,
Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Harrer & Kassen
GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der Harrer &
Kassen GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Harrer & Kassen GmbH
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %
berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten werden
Lieferungen von der Harrer & Kassen GmbH gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder
der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich der den Umständen
angemessenen sanitären Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz
des Besitzes der Harrer & Kassen GmbH und des Montagepersonals auf der
Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes
ergreifen würde,
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, das die Aufstellung der Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und
geräumt werden.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht
von der Harrer & Kassen GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller
in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen der Harrer & Kassen GmbH oder des Montagepersonals zu tragen.
- Der Besteller hat der Harrer & Kassen GmbH wöchentlich die Dauer der
Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
- Verlangt die Harrer & Kassen GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss
einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet die Harrer & Kassen GmbH wie folgt:
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Harrer & Kassen
GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist “ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer “ einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der Harrer & Kassen GmbH und bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der Harrer & Kassen GmbH
unverzüglich schriftlich zu rügen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht,
ist die Harrer & Kassen GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist der Harrer & Kassen GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie
bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Harrer & Kassen GmbH gemäß
§ 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die Harrer & Kassen GmbH gemäß §
478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art.
VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Harrer & Kassen GmbH und
deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, ist die Harrer & Kassen GmbH
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechts) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch von der Harrer & Kassen GmbH erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen, gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt,
haftet die Harrer & Kassen GmbH gegenüber dem Besteller innerhalb der in
Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
- Die Harrer & Kassen GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für
die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist
dies der Harrer & Kassen GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte
zu.
- Die Pflicht der Harrer & Kassen GmbH zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XI.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Harrer & Kassen GmbH
bestehen nur, soweit der Besteller die Harrer & Kassen GmbH über die von
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und der Harrer & Kassen GmbH alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt
der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, das mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine
von der Harrer & Kassen GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen
mit nicht von der Harrer & Kassen GmbH gelieferten Produkten eingesetzt
wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a)
geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen des Art.
VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art.
VIII entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen die Harrer & Kassen GmbH und deren Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, das die Harrer & Kassen GmbH die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils
der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das
Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern
oder auf den Betrieb der Harrer & Kassen GmbH erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Harrer & Kassen GmbH das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der
Harrer & Kassen GmbH. Die Harrer & Kassen GmbH ist jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
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